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   VG Neustadt, 05.03.2008 - 3 K 1037/07.NW   

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https://dejure.org/2008,32342
VG Neustadt, 05.03.2008 - 3 K 1037/07.NW (https://dejure.org/2008,32342)
VG Neustadt, Entscheidung vom 05.03.2008 - 3 K 1037/07.NW (https://dejure.org/2008,32342)
VG Neustadt, Entscheidung vom 05. März 2008 - 3 K 1037/07.NW (https://dejure.org/2008,32342)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung der vorhandenen Entwicklung und Wiedergabe der Planwirklichkeit in einem Bebauungsplan als Voraussetzung einer gerechten Abwägung bei einer Bauleitplanaufstellung; Erfüllung der Abwägungspflicht durch eine Kompromissfindung zur zulässigen Grundfläche ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Wochenendhausgebiet "Äußerer Wörth" in Altrip: maximale Grundfläche für Häuser 50 qm

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Doppelhaushälften dürfen bei Überschreitung der maximalen Grundfläche der Häuser nicht durch Verbindungstüren verbunden werden - Wochenendhausgebiet in Altrip: maximale Grundfläche für Häuser 50 qm

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • VG Leipzig, 25.07.2002 - 2 K 1101/02
    Auszug aus VG Neustadt, 05.03.2008 - 3 K 1037/07
    (2 K 1101/02.NW) habe das Gericht ausgeführt, die Umwandlung von zwei Doppelhaushälften in ein Einfamilienhaus sei ohne größere von außen erkennbare bauliche Veränderungen möglich.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze, die Verwaltungsakten des Beklagten, den Bebauungsplan "Äußerer Wörth - Neuaufstellung" sowie auf die Gerichtsakte 2 K 1101/02.NW verwiesen.

    (2 K 1101/02.NW) berufen, greift diese Argumentation aus verschiedenen Gründen nicht durch.

    Zum einen lag dem Urteil 2 K 1101/02.NW eine andere Rechtslage zugrunde, da sich zum Zeitpunkt des im Verfahren 2 K 1101/02.NW ergangenen Urteils die Zulässigkeit von Vorhaben in diesem Gebiet nach § 34 BauGB beurteilte, weil der damalige Bebauungsplan "Äußerer Wörth I" wegen eines Ausfertigungsmangels unwirksam war.

  • BVerwG, 01.11.1974 - IV C 38.71

    Straßenrechtliche Widmung im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans:

    Auszug aus VG Neustadt, 05.03.2008 - 3 K 1037/07
    Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet (BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 38.71 - BVerwGE 47, 144 [BVerwG 01.11.1974 - IV C 38/71] und [...]).
  • OLG Düsseldorf, 12.04.2010 - 9 U 155/09

    Anspruch eines Nachbarn auf Rückbau eines begonnenen Bauvorhabens wegen

    Eine hiergegen gerichtete Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht Aachen hat die Klägerin zwischenzeitlich zurückgenommen (Bl. 95 der Beiakte 3 K 1037/07).

    Diese hat der Beklagte zwischenzeitlich in Ausführung seines Bauvorhabens zugebaut (vgl. Fotos Bl. 39 GA sowie Bl. 78 ff. der Beiakte 3 K 1037/07).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten 15 C 291/07 Amtsgericht Erkelenz, 3 K 1037/07 Verwaltungsgericht Aachen sowie der Grundakten des Amtsgerichts Erkelenz von H... Blatt 2749 und der die Bauakten der Stadt H... für das Grundstück Gemarkung H... Flur ... Flurstück ... (F... 13 und 13 a) verwiesen.

    Dies ist vorliegend der Fall, da mehreren vom Wohnrecht umfassten Räumen die Lichtquelle entzogen wird (vgl. Fotos Bl. 39 GA und Bl. 78 ff. der Beiakte 3 K 1037/07 Verwaltungsgericht Aachen).

    Es ist nicht ersichtlich, dass Herr M... im Namen und mit Vollmacht der Klägerin, die bereits von ihm geschieden war (vgl. Bl. 75 der Beiakte 3 K 1037/07), gehandelt hat.

    Aus den vorliegenden Fotos (Bl. 39 GA und Bl. 78 ff. der Beiakte 3 K 1037/07 Verwaltungsgericht Aachen) ist ersichtlich, dass u.a. im Schlafzimmer, im Kinderschlafzimmer und im Treppenhaus des von der Klägerin bewohnten Gebäudes eine Lichtzufuhr durch die Fenster nicht mehr möglich ist, da diese zugemauert worden sind.

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